- Beiladung
- Bei|la|dung 〈f. 20〉1. zusätzliche, weitere Ladung2. 〈Rechtsw.〉 Zuziehung Dritter zu einem Prozess, an dem sie rechtl. interessiert sind
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Bei|la|dung, die; -, -en:1.die B. von Möbeln;b) etw., was zu der eigentlichen Ladung geladen wird.2. (Rechtsspr.)auf Antrag erfolgten mehrere -en;b) Schriftstück, durch das jmd. ↑ beigeladen (2) wird:die B. ist Ihnen bereits zugegangen.* * *
Beiladung,im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Form der Ladung von Beteiligten (§ 65 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht kann in einem laufenden Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag neben den eigentlichen Verfahrensbeteiligten (Kläger/Beklagter) andere, deren rechtliche Interessen durch die zu erwartende Entscheidung berührt werden, beiladen (einfache Beiladung). Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so müssen sie beigeladen werden (notwendige Beiladung); z. B. ist bei der Anfechtungsklage des Nachbarn gegen die dem Baubewerber erteilte Baugenehmigung dieser beizuladen. Der Beigeladene kann in Bezug auf die Anträge anderer Beteiligter prozessual selbstständig handeln. Im Fall notwendiger Beiladung ist er auch zu abweichenden Sachanträgen befugt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind im Rahmen der Billigkeit erstattungsfähig.* * *
Bei|la|dung, die; -, -en: 1. a) <o. Pl.> das Beiladen (1): Die B. von Möbeln; b) etw., was zu der eigentlichen Ladung geladen wird: das Schiff hat meist -en. 2. (Rechtsspr.) a) das Beiladen (2): auf Antrag erfolgten mehrere -en; b) Schriftstück, durch das jmd. beigeladen (2) wird: die B. ist Ihnen bereits zugegangen.
Universal-Lexikon. 2012.