Beiladung

Beiladung
Bei|la|dung 〈f. 20
1. zusätzliche, weitere Ladung
2. 〈Rechtsw.〉 Zuziehung Dritter zu einem Prozess, an dem sie rechtl. interessiert sind

* * *

Bei|la|dung, die; -, -en:
1.
a) <o. Pl.> das Beiladen (1):
die B. von Möbeln;
b) etw., was zu der eigentlichen Ladung geladen wird.
2. (Rechtsspr.)
a) das Beiladen (2); das Beigeladenwerden:
auf Antrag erfolgten mehrere -en;
b) Schriftstück, durch das jmd. ↑ beigeladen (2) wird:
die B. ist Ihnen bereits zugegangen.

* * *

Beiladung,
 
im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Form der Ladung von Beteiligten (§ 65 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht kann in einem laufenden Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag neben den eigentlichen Verfahrensbeteiligten (Kläger/Beklagter) andere, deren rechtliche Interessen durch die zu erwartende Entscheidung berührt werden, beiladen (einfache Beiladung). Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so müssen sie beigeladen werden (notwendige Beiladung); z. B. ist bei der Anfechtungsklage des Nachbarn gegen die dem Baubewerber erteilte Baugenehmigung dieser beizuladen. Der Beigeladene kann in Bezug auf die Anträge anderer Beteiligter prozessual selbstständig handeln. Im Fall notwendiger Beiladung ist er auch zu abweichenden Sachanträgen befugt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind im Rahmen der Billigkeit erstattungsfähig.

* * *

Bei|la|dung, die; -, -en: 1. a) <o. Pl.> das Beiladen (1): Die B. von Möbeln; b) etw., was zu der eigentlichen Ladung geladen wird: das Schiff hat meist -en. 2. (Rechtsspr.) a) das Beiladen (2): auf Antrag erfolgten mehrere -en; b) Schriftstück, durch das jmd. beigeladen (2) wird: die B. ist Ihnen bereits zugegangen.

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Beiladung — (Adzitation, im französischen Recht intervention forcée), die Beiziehung eines Dritten in dem Prozeß durch eine der Parteien. Diese Einrichtung, nach der ein Dritter gegen seinen Willen genötigt werden kann, in einen anhängigen Rechtsstreit… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Beiladung — Als Beiladung bezeichnet man im deutschen Prozessrecht die Möglichkeit, Dritte – also Personen, die weder Kläger noch Beklagter sind – in einem Gerichtsverfahren zu Beteiligten zu machen. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen 2… …   Deutsch Wikipedia

  • Beiladung — Begriff im Gerichtsverfahren. 1. Verwaltungsgerichtsbarkeit: Die Beteiligung einer Nichtpartei an dem Verwaltungsrechtsstreit deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden (sog. einfache B., § 65 I VwGO) oder wenn ihnen… …   Lexikon der Economics

  • Beiladung — Bei|la|dung (auch Rechtssprache) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Einfache Beiladung — Als Beiladung bezeichnet man im deutschen Prozessrecht die Möglichkeit, Dritte – also Personen, die weder Kläger noch Beklagter sind – in einem Gerichtsverfahren zu Beteiligten zu machen. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen 2 Rechtliche… …   Deutsch Wikipedia

  • Notwendige Beiladung — Als Beiladung bezeichnet man im deutschen Prozessrecht die Möglichkeit, Dritte – also Personen, die weder Kläger noch Beklagter sind – in einem Gerichtsverfahren zu Beteiligten zu machen. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen 2 Rechtliche… …   Deutsch Wikipedia

  • Beigeladener — Als Beiladung bezeichnet man im deutschen Prozessrecht die Möglichkeit, Dritte – also Personen, die weder Kläger noch Beklagter sind – in einem Gerichtsverfahren zu Beteiligten zu machen. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen 2 Rechtliche… …   Deutsch Wikipedia

  • Amicus Curiæ — In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: römischer Ursprung, Bestellung als A.C., Stellungnahme ad hoc, formelle und tatsächliche Bedeutung der Teilnahme als A.C., Abgrenzung zur Beiladung, Streitverkündung;… …   Deutsch Wikipedia

  • Amicus curiae — In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: römischer Ursprung, Bestellung als A.C., Stellungnahme ad hoc, formelle und tatsächliche Bedeutung der Teilnahme als A.C., Abgrenzung zur Beiladung, Streitverkündung;… …   Deutsch Wikipedia

  • Amicus curiæ — In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: römischer Ursprung, Bestellung als A.C., Stellungnahme ad hoc, formelle und tatsächliche Bedeutung der Teilnahme als A.C., Abgrenzung zur Beiladung, Streitverkündung;… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”